Kuriose/erschreckende Fussballmeldungen aus aller Welt

  • Na gut, dann poste ich es hier halt nochmal, da es über dieses Thema offensichtlich Diskussionsbedarf gibt, hielt ich einen eigenen Thread dafür für sinnvoll, aber gut...


    Aus der aktuellen Pressemitteilung des BGH:


    Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter "Fans" zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.


    Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen.


    Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt.


    Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien, die für die Vereine eine geeignete Grundlage zum Ausspruch eines Stadionverbots bilden, in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben.


    http://juris.bundesgerichtshof…r=49709&linked=pm&Blank=1

  • "Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an."


    Ein absoluter Witz.
    Jeder Fan, muss also weiterhin Woche für Woche Angst um seine Eintrittsberechtigung in deutsche Fußballstadien haben, selbst wenn er rein gar nichts getan hat.


    Im Namen des Volkes... Ja nee, is kla

  • datt heißt ja auch, dass wenn mich das nächste mal einer vorm stadion verhauen will, sollte ich mich besser passiv verhauen lassen, damit ich die woche drauf wieder in ein stadion kann, oder?
    weil wenn ich mich wehre, beteilige ich mich an gewalttätigen aktionen im zusammenhang mit fussball.
    und weil wenn ich im stadion bin, bin ich immer mit kumpels da. einer davon hatte stadionverbot in dortmund weil er nen plastikbecher geworfen hat und der andere weil er iim sonderzug in ne plastikflasche gepinkelt hat (weil die klos mal wieder verstopft waren) und diese dann aus dem fenster geschmissen hat. also ist in dem fall meine gruppe durchaus schon durch "gewalttaten" aufgefallen

  • Doch, es gibt einen...


    Wer Lust hat, kann mal ein wenig in der StPO blättern. Das gliedert sich beim Verdacht auf in Ermittlungsverfahren, Anklage, Untersuchungshaft/Haftbefehl und Verurteilung. Zur Abgrenzung stellt man auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ab. Je nach Stufe im Verfahren erhöhen sich die Voraussetzungen (Anhaltspunkte > Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung > hohe Wahrscheinlichkeit etc).


    Willkürlich handelt man, wenn man sachfremde Erwägungen anstellt und dementsprechend unverhältnismäßig handelt.

  • ich hätte jetzt gesagt, dass der Unterschied der Winkel des Betrachters ist. :LEV18


    Ich finds grundsätzlich n herben Schlag, scheint aber juristisch in der Tat haltbar zu sein, Hausrecht und Strafrecht sind eben zwei Paar Schuhe.

  • ist so ne Sache...Du kannst ja zu Hause auch rauswerfen, wen Du willst, ohne einen Beweis zu brauchen. Und wenn die Vereine sich untereinander absprechen und das Hausrecht übertragen...es gibt bei uns auch Kunden mit Hausverbot, das gilt dann automatisch für alle Filialen...gut, nicht für alle anderen Banken, aber in der Richtung tendentiell ähnlich. Ich bin insofern nicht wirklich überrascht, auch wenn ich mit der Entscheidung nicht glücklich bin.

  • Zitat

    Original von SVB-Fan
    also könnte ja jeder der zur falschen zeit am falschen ort ist, am arsch sein ?


    Klar. Das ist ja der Skandal an der Sache... wenn wir beide gemeinsam mit 20 anderen Leuten auf Schalke fahren und da vom Fanzug aus hinmarschieren und ich baller den Polizisten aus der Gruppe heraus ein paar Sprengkörper, Ziegelsteine oder sonstwas um die Ohren kannst du dafür Stadionverbot kassieren.


    Ist doch logisch, oder?

  • ich find das urteil juristisch korrekt nun müsste man aber doch bedenken,
    dass ein bundesweites stadionverbot meiner meinung nach nichts mit dem hausrecht der einzelnen vereine zu tun hat !


    das urteil öffnet allen die tore denen ultras und stehplatzfans ein dorn im auge sind !
    ich finde die tatsache, dass ich bei sog. "hochsicherheitsspielen" oft nicht selbst für meine anreise verantwortlich bin sondern von der polizei, ab einem gewissen punkt, zum stadion begleitet werde.
    hierbei kann ich mir nicht aussuchen mit wem ich innem bus hock, was heißt wenn eine gewalltbereite gruppe mit mir zum stadion fährt und diese dann randale schiebt kann ich durchaus nach dem gesetzt stadionverbot bekommen.


    das ist ein harter schlag für den einfachen fan und das kann nicht sein !!!

  • das ist wirklich ein erschreckendes Urteil..


    also könnte ich jetzt zum Spiel von K*ln fahren, mit der WH zum Stadion gehen und währenddessen ein paar Böller zünden und die Gruppe bekäme SV?


    Lächerlicher gehts einfach nicht

  • ich glaube für den völlig Unbeteiligten wird die Lage nicht schlechter. Aber für die, die man eh schon auf dem Kieker hat, steigt das Risiko ein SV zu bekommen, auch wenn es unberechtigt sein sollte.

  • Diese Urteil erscheint mir juristisch sehr logisch. Wie ErikM schon sagte: Wen ich nicht in meinem Hause will, dem gebe ich halt Hausverbot. Peng so einfach ist das... juristisch zumindest.


    Moralisch stellt dieses Urteil die Vereine vor eine große Verantwortung! Rein theoretisch sind diese nun in der Lage jedem einfach und ungeprüft ein Hasuverbot zu geben. Wenn die Vereine jedoch allzu willkürlich mit dieser Möglichkeit umgehen, wird dies in der breiten Masse der Fans zu Unmut führen. Und das kann auch nicht im Intersse der Vereine sein, somal sich dann Zeitungen wie Express oder Bild mit Verghnügen auf die Seite des "armen Familenpapis stürzen werden, der ausversehen in den Mob geraten ist"!


    Dier Vereine sollten nun, da sie die Willkür auf ihrer Seite haben um so vorsichtiger damit umgehen.