BGH : Stadionverbote auch auf Verdacht zulässig

  • Stadionverbot auch auf Verdacht zulässigErschienen am 30. Oktober 2009
    BGH-Entscheidung: Stadionverbot sind auch auf verdacht zulässig. (Foto: dpa)
    Randalierer und Hooligans aufgepasst! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Stadionverbote auf Verdacht für zulässig erklärt. So können die Verbote auch dann erlaubt sein, wenn die konkrete Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen ist.


    Dem Urteil zufolge genügt es bereits, dass der Fan Teil einer durch Randale aufgefallenen Fangruppe war. "Auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an", entschied der BGH.


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    Bayern-Fan klagt vergeblich
    Damit wies das Gericht die Klage eines Fans und Dauerkarteninhabers des FC Bayern München ab, der nach einem Spiel beim MSV Duisburg im März 2006 mit einer Gruppe des Fanklubs "Schickeria München" in eine Randale mit Duisburger Fans geraten war. Er bestritt jede Beteiligung, die anfänglichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Landfriedensbruchs wurden wegen Geringfügigkeit eingestellt. Trotzdem erhielt er ein bundesweites Stadionverbot für gut zwei Jahre.


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    Niedrige Hürde für Stadionverbote
    Nach den Worten des BGH ist dies vom Hausrecht des Vereins gedeckt. Danach reichen für ein Stadionverbot bereits "objektive Tatsachen", die künftige Störungen befürchten lassen. Weil auch die anderen Zuschauer vor Randale geschützt werden müssen, dürfen laut BGH die Hürden für ein Stadionverbot nicht zu hoch gehängt werden. Nur bei Willkür sei ein Ausschluss unzulässig.


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    Rund 3000 Stadionverbote in Deutschland
    In der Bundesliga gelten nach Angaben des Deutschen Fußball-Bundes zurzeit zwischen 2900 und 3000 bundesweite Stadionverbote. Die genaue Zahl kann von Woche zu Woche variieren, da Stadionverbote regelmäßig neu ausgesprochen werden oder auslaufen. Hauptursachen dafür sind gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Polizei oder Randale. Die Höchstdauer für ein bundesweites Verbot beträgt drei Jahre. Maßgeblich sind die "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des DFB.



    Stadionverbote auf polizeiliche Empfehlung
    Verhängt werden Stadionverbote von den Vereinen. Die sprechen sie auf Empfehlung der Polizei aus oder weil sie selbst Zeugen schwerwiegender Verstöße gegen die Stadionordnung wurden. Vereine und Verbände übertragen sich vor jeder Saison gegenseitig ihre Hausrechte. Daher kann ein Stadionverbot, das in Duisburg ausgesprochen wurde, auch in Stuttgart, Hamburg oder Berlin gelten.



    Fanverbände kritisieren Verbotspraxis
    Fanverbände kritisieren seit Jahren, dass viele Verbote bereits "auf Verdacht" verhängt werden. Laut DFB-Richtlinien ist dafür nur ein Ermittlungsverfahren gegen einen Fan ausreichend, ein richterliches Urteil ist für ein Stadionverbot nicht nötig. Der Sicherheitsbeauftragte des DFB, Helmut Spahn, verteidigt dieses Verfahren. "Stadionverbote sind Präventivmaßnahmen auf zivilrechtlicher Grundlage. Es muss ein Mittel geben, andere Zuschauer vor gewaltbereiten Gruppen zu schützen", sagt er.



    DFB überarbeitet Richtlinien
    Im Dialog mit den Fans hat der DFB seine Richtlinien allerdings 2008 überarbeitet. Unter anderem wurde die Höchstdauer für ein bundesweites Stadionverbot von fünf auf drei Jahre reduziert. Mittlerweile hören die meisten Vereine die betroffenen Fans auch erst an, bevor sie über ein Stadionverbot entscheiden.


    Quelle: t-online.de
    http://sport.t-online.de/fussb…laessig/id_20389978/index

    Wir schlugen Juuuuuve,Baaarceloona und die Tüüürken sowieso...Liveeerpool und ManUnited, und in Glaaasgow war'n wir schon...

  • Aus der Pressemitteilung vom BGH:


    Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter "Fans" zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.


    Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen.


    Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt.


    Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien, die für die Vereine eine geeignete Grundlage zum Ausspruch eines Stadionverbots bilden, in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben.


    http://juris.bundesgerichtshof…r=49709&linked=pm&Blank=1