Wenn ich Paragraf 4 des JuSchG richtig verstehe, dürfen Kinder unter 16 auch Gaststätten besuchen. Zumindest zwischen 5 und 23 Uhr zum Essen oder Trinken.
Sie werden also nicht ausgeschlossen.
Zweck dieser Regelung ist es, das körperliche Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen zu garantieren. Die Formulierung "eine" Mahlzeit oder "ein" Getränk macht deutlich, dass von der zur Nahrungsaufnahme notwendigen Zeit ausgegangen wird. Keinesfalls können Kinder und Jugendliche den für die Mahlzeit erforderlichen Aufenthalt nach ihrem Belieben verlängern
http://www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/juschg/4.html
Also ich versteh das so, dass Jugendliche unter 16 für die Zeit, die man generell braucht um eine Cola zu trinken, kurz reindürfen
=> Kein Ausschank von Alkohol!