Im Vorfeld des UEFA-Pokalspiels Bayer 04 - RC Lens wurden zahlreiche Personen aus der Leverkusener Fanszene durch die "szenekundigen Beamten" (SKB) der Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen für unser dortiges Auswärtsspiel ein Aufenthaltsverbot für die Stadt Mainz auferlegt wird.
Ist der nachfolgende Text die Basis für die Aussprechung des Aufenthaltsverbotes :
2012-1
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
(POG)
in der Fassung vom 10. November 1993*
* GVBl. S. 595
Fundstelle: GVBl 1993, S. 595
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.7.2005, GVBl. 2005, S. 320
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§ 13
Platzverweisung, Aufenthaltsverbot
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet von einem Ort verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Die Maßnahme kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte eine Person zeitlich befristet aus ihrer Wohnung verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten ihrer Wohnung verbieten.
(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.
(4) Die Polizei kann in Fällen der Gewalt in engen sozialen Beziehungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- und Vermögenswerte anordnen, dass der Verantwortliche es unterlässt,
1. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der betroffenen Person aufzuhalten,
2. Verbindung zur betroffenen Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen,
3. Zusammentreffen mit der betroffenen Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Anordnungen sind zu befristen; die Frist kann verlängert werden. Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
quelle: http://rlp.juris.de/rlp/PolG_RP_P13.htm