@ KlausBuchmann,
Danke. Ist alles logisch nachvollziehbar, allerdings begehst Du mE nach zwei entscheidende Fehler, die sich negativ auf das Ergbnis auswirken werden:
1) Folgt man Deiner Argumentation, hieße das, dass ein Spieler in dem Zeitraum zwischen Beginn der Sechsmonatsfrist und Ziehung der Option seines derzeitigen Arbeitgebers jederzeit woanders unterschreiben könnte und sich dadurch maximal schadensersatzpflichtig macht.
Dem gegenwärtigen Verein (im Beispielsfalle K*ln) wären somit trotz Option die Hände gebunden. Obwohl er Vertragshoheit hat, wäre die Option de facto nutzlos. Da der Verein immer gezwungen wäre, zu Beginn der Sechsmonatsfrist die Option gezogen zu haben, könnte man sich auch die Frist bis zum 30.4. des Jahres sparen.
Das Ergebnis wäre nicht nur unpraktikabel, sondern schlichtweg am Wunsch des (Sport-)Gesetzgebers vorbei.
2) Du sprichst auf § 13 der Lizenzordnung an. Stichwort: Prioritätsprinzip. Wer zuerst den Arbeitsvertrag vorlegt, ist im Recht. Das mag soweit für alle neu abzuschließenden Verträge gelten. Beispiel: Legen sowohl wir als auch Bremen (oder wer auch immer) einen Vertrag mit Helmes ab Sommer 2007 vor, würde man sehen müssen, ob zuerst wir oder zuerst Bremen den Vertrag vorgelegt hat. Hier würde das Prioritätsprinzip greifen.
Das tut es aber nich bei bestehenden Verträgen und deren Optionen. Stichwort: Vertragshoheit. So lange dem Verein eine Frist zusteht, eine Option zu ziehen, "mahlt" er zuerst. Wie ich weiter oben schon sagte, die Option ist einseitig und kann weder von anderen Vereinen noch von Spielern bis zum Fristende (30.4.) außer Kraft gesetzt werden. Wäre dies möglich, wäre wiederum der Sinn der Frist hinfällig und die Möglichkeiten der Option arg eingeschränkt.
Auch dies liefe dem Gesetzgeber zuwider.
Glaub mir, wir werden zahlen müssen ...