Original von Frostbeule
Der 170 StPo ist doch dehnbar, wie Gummi. Das Verfahren ist einzustellen, wenn kein genügender Anlass zur Anklageerhebung besteht, also zum Beispiel wenn keine Beweise vorliegen, die zu einer Verurteilung reichen würden oder wenn der Täter nicht ermittelbar ist. Da können dann die Anwälte gepflegt mit Staatsanwalt und Richter streiten.
Und die Betroffenen nach der Einstellung gepflegt mit den Verantwortlichen, die die Stadionverbote aufheben müssen.
Letztlich bleibt das Problem trotzdem, dass die Verbote vor dem Verfahren ausgesprochen werden, Staatsanwaltschaften, Richter und Anwälte nicht gerade über Arbeitsmangel klagen, sich die Polizei mit ihren weiteren Ermittlungen Zeit bis zum letzten Moment lassen kann und dann ein ziemlicher Teil des Stadionverbotes im Prinzip schon "abgesessen" wurde, bis das Verfahren zur Abweisung oder Urteilsfindung oder Einstellung kommt.
Die Reihenfolge stimmt nicht.